IQMG Institut für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen GmbH


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"BAR-Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX" tritt zum 1.10.2009 in Kraft

Zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Zertifizierungspflicht für Rehabilitationskliniken mit dem GKV-WSG tritt die entsprechende BAR-Vereinbarung in Kraft, mit der die Reha-Träger die Einzelheiten zur Umsetzung regeln. Das BDPK-eigene Institut für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – IQMG hat die Anerkennung von IQMP-Reha bei der BAR beantragt. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

Nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Jahren dürfen nur Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen bestehen, die über ein  gültiges, von der BAR anerkanntes Zertifikat verfügen. Das IQMG hat die Anerkennung von IQMP-Reha bei der BAR beantragt. Da das Verfahren die Anforderungen erfüllt, ist von der Anerkennung durch die BAR auszugehen. Rehabilitationseinrichtungen, die nach einem Qualitätsmanagement-Verfahren zertifiziert sind, gelten bis zum Ablauf ihres Zertifikats als nach § 20 Abs. 2 SGB IX geeignet, jedoch längstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung. Damit sollen möglicherweise gegebene lange Wartezeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausgeglichen werden.

Die zur Zertifizierung von IQMP-Reha berechtigten Unternehmen

erfüllen die von der BAR aufgestellten  Anforderungen an Zertifizierungsunternehmen.

Zertifizierte stationäre Rehabilitationseinrichtungen werden auf der Homepage der BAR veröffentlicht. Die entsprechenden Informationen erhält die BAR durch die jeweils "herausgebende Stelle“ eines Zertifikates, also z. B. das IQMG.

Das Informationsblatt "Information für stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation zu den Anforderungen nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ der BAR fügen wir bei.

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